Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Rotom Austria GmbH, Industriestraße 10, 4061 Pasching


§ 1 Geltung der Bedingungen

(1) Die vorliegenden AGB gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Rotom Austria GmbH (nachfolgend: Rotom) – sowohl in laufenden wie künftigen Geschäftsbeziehungen – mit Ausnahme von Bestellungen über den Onlineshop von Rotom (www.rotomshop.at) vor. Für Bestellungen über den Onlineshop gelten gesonderte AGB. Im Geschäftsverkehr mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gelten diese AGB spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung als angenommen, wenn unser Kunde ihnen bei Abschluss des Vertrags nicht schriftlich widersprochen hat.


§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Die Angebote von Rotom sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Bestätigung von Rotom in Textform.

(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Rotom behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen; hieraus folgt keine Verpflichtung, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.


§ 3 Preise

(1) Soweit nicht anders angegeben, hält sich Rotom an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab Angebotsabgabe gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung von Rotom genannten Preise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

(2) Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk/ Lager einschließlich normaler Verpackung.


§ 4 Liefer- und Leistungszeit

(1) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die Rotom oder einem Lieferanten von Rotom die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen -, hat Rotom auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen Rotom, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist hinauszuschieben oder – bei Verträgen mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen - ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Sofern Rotom die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, beschränkt sich ein Anspruch des Käufers auf eine Entschädigung von höchstens 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit von Rotom.

(5) Rotom ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Käufer nicht von Interesse.

(6) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist Rotom berechtigt, Ersatz des ihr entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.


§ 5 Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von Rotom verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.


§ 6 Rechte des Käufers wegen Mängel

(1) Der Käufer muss Rotom Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 12 Werktagen (einschließlich Samstag) nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich unter Vorlage der beanstandeten Gegenstände mitteilen. Nicht offensichtliche Mängel sind Rotom unverzüglich nach Entdeckung – spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 12 Werktagen (einschließlich Samstag) nach Entdeckung – schriftlich unter Vorlage der beanstandeten Gegenstände mitzuteilen. Versäumt der Käufer die vorbezeichneten Anzeigen, so gilt die Ware als genehmigt. Ist der Käufer kein Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen tritt die Genehmigungswirkung erst zwei Jahre nach Übergabe des Liefergegenstands ein.

(2) Ansprüche wegen Mängeln stehen nur dem Käufer zu. Sie sind nicht abtretbar, es sei denn, sie seien rechtskräftig festgestellt oder unstreitig.

Sie entfallen, wenn der Fehler durch Fremdeingriffe, Verwendung nicht vom Hersteller empfohlener Verbrauchsmaterialien, Bedienungsfehler, Nichtbefolgung von Betriebs- oder Wartungsanweisungen oder Verschmutzung verursacht wurde oder normaler Verschleiß gegeben ist.

(3) Wird im Falle der Mängelanzeige Nacherfüllung verlangt, so kann Rotom wählen, ob der Mangel beseitigt oder eine mangelfreie Sache als Ersatz geliefert wird. Unberührt bleibt das Recht, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.


§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Erfüllung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen, die Rotom aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden Rotom die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt. Ist der Käufer kein Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, werden die Sicherheiten bis zur Erfüllung aller aus dem jeweiligen Vertrag bestehenden Forderungen von Rotom gewährt.

(2) Die Ware bleibt Eigentum von Rotom. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für Rotom als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für Rotom. Erlischt das (Mit-)- Eigentum von Rotom durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf Rotom übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum von Rotom unentgeltlich. Ware, an der Rotom (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

(3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an Rotom ab. Rotom ermächtigt ihn widerruflich, die an Rotom abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum von Rotom hinweisen und Rotom unverzüglich benachrichtigen, damit Rotom ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Rotom die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.

(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist Rotom berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.


§ 8 Zahlung

(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Verzug tritt entsprechend der gesetzlichen Regelung nach Ablauf der benannten Frist ein, ohne dass es einer ausdrücklichen Mahnung bedarf. Nach Verzugseintritt ist für jede Mahnung 5 EUR zu entrichten. Rotom ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist Rotom berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

(2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Rotom über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

(3) Gerät der Käufer in Verzug, so ist Rotom berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch Rotom ist zulässig.

(4) Wenn Rotom Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen (z.B. fehlende Scheckeinlösung, Zahlungseinstellung), ist Rotom – auch bei voriger Annahme von Schecks - berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Rotom ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

(5) Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer darüber hinaus wegen aller Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.


§ 9 Haftung

(1) Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für das Verschulden eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen von Rotom. Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB haften wir auch nicht für grobes Verschulden eines Erfüllungsgehilfen (ausgenommen leitende Angestellte).

(2) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet Rotom für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht geltend gemacht werden, es sei denn, ein von Rotom garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Käufer gegen solche Schäden abzusichern.

(3) Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Regeln unberührt


§ 10  Zusätzliche Bedingungen für den Abschluss von Mietverträgen

(1) Bei Anmietung ist eine Anzahlung von 50 v. H. des vereinbarten Mietzinses zu entrichten. Der Restbetrag des Mietzinses ist nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit sofort fällig. Die Verzugsfolgen bestimmen sich nach § 8 dieser AGB. Über § 8 dieser AGB hinaus hat der Mieter für die Dauer der verspäteten Rückgabe der Mietsache den von Rotom im gewöhnlichen Geschäftsverlauf verlangten Mietzins zu entrichten. Der Nachweis eines geringeren Verzugsschadens durch den Mieter bleibt davon unberührt

(2) Die Mietsache darf nur zu ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch genutzt werden. Der Mieter trägt die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Mietsache.

(3) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache bei Ablauf der Mietzeit an Rotom an ihrem Sitz zurückzugeben.


§ 11 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1) Der zwischen Rotom und dem Kunden bestehende Kaufvertrag unterliegt vorbehaltlich zwingender internationalprivatrechtlicher Vorschriften dem Recht der Republik Österreich. Das UN-Kaufrecht (CISG) sowie etwaige sonstige zwischenstaatliche Übereinkommen, auch nach ihrer Übernahme in das österreichische Recht, finden keine Anwendung. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.

(2) Ist der Kunde Unternehmer i.S.d. § 1 UGB, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem betreffenden Vertragsverhältnis der Sitz des Verkäufers. In allen anderen Fällen können der Verkäufer oder der Kunde Klage vor jedem aufgrund gesetzlicher Vorschriften zuständigen Gericht erheben.