PPWR-Vorschriften für Holzpaletten: Wie Rotom darauf vorbereitet ist

PPWR-Vorschriften für Holzpaletten: Wie Rotom darauf vorbereitet ist

Die Verpackungs- und Verpackungsabfallverordnung (PPWR) führt neue Anforderungen für Transportverpackungen ein, darunter auch Holzpaletten. Während einige Verpflichtungen bereits gelten, treten andere in den kommenden Jahren in Kraft. Hier erfahren Sie, wie Rotom seinen Kunden dabei hilft, die aktuellen PPWR-Anforderungen zu erfüllen und sich auf künftige Verpflichtungen vorzubereiten.

PPWR-Anforderungen für Holzpaletten

Die PPWR enthält mehrere Anforderungen, die für Holzpaletten als Transportverpackungen relevant sind. Da die Verordnung schrittweise umgesetzt wird, gelten bereits die Bestimmungen zu Mehrwegverpackungen (Artikel 11), bedenklichen Stoffen (Artikel 5) und die erste Phase der Bestimmungen zu recycelbaren Verpackungen (Artikel 6), während weitere Verpflichtungen zwischen 2028 und 2030 folgen werden.

PPWR-Artikel Thema Gültig ab Definition
Artikel 11 Mehrwegverpackungen 11. Februar 2025 Die PPWR legt spezifische Kriterien für wiederverwendbare Verpackungen fest. Verpackungen müssen so konzipiert sein, dass sie mehreren Verwendungszyklen standhalten, Gesundheits-, Sicherheits- und Hygienestandards erfüllen, gegebenenfalls wiederaufbereitet werden können, ihre vorgesehene Funktion weiterhin erfüllen, während der Verwendung sicher gehandhabt werden können und am Ende ihres Lebenszyklus recycelbar sind.
Artikel 5 Bedenkliche Stoffe 12. August 2026 Die PPWR schreibt vor, dass das Vorhandensein und die Konzentration von bedenklichen Stoffen in Verpackungsmaterialien und -komponenten auf ein Minimum reduziert werden müssen. Dies gilt für Stoffe, die ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen oder Recyclingprozesse und Stoffkreisläufe beeinträchtigen können. Zu den wichtigsten Anforderungen gehört die Begrenzung der Gesamtkonzentration von Schwermetallen wie Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom auf maximal 100 mg/kg sowie die Beschränkung von per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) in Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen.
Artikel 6 Recycelbare Verpackungen 12. August 2026
(schrittweise Umsetzung bis 2030)
Ab dem 12. August 2026 müssen Verpackungen recycelbar sein und die Rückgewinnung von Materialien ermöglichen. Ab 2030 müssen Verpackungen so gestaltet sein, dass sie für das Materialrecycling geeignet sind und den Ersatz von Primärrohstoffen durch Sekundärrohstoffe gleicher Qualität ermöglichen. Ab 2035 muss Verpackungsabfall zudem so beschaffen sein, dass er gesammelt, in spezielle Abfallströme sortiert und in großem Maßstab recycelt werden kann. Verpackungen müssen zudem den künftigen Kriterien „Design for Recycling“ (DfR) entsprechen, die von der Europäischen Kommission festgelegt werden.
Artikel 12 Verpackungsetikettierung 12. Februar 2029 Wiederverwendbare Transportverpackungen, die in einem geschlossenen Wiederverwendungssystem eingesetzt werden, müssen mit einem Etikett versehen sein, das die Nutzer darüber informiert, dass die Verpackung wiederverwendbar ist. Das Etikett muss außerdem Angaben zu den geltenden Rücknahmesystemen und Sammelstellen enthalten.
Artikel 10 Verpackungsminimierung 1. Januar 2030 Verpackungshersteller und -importeure müssen nachweisen, dass Gewicht und Volumen der Verpackungen auf das unbedingt notwendige Minimum beschränkt sind. Dabei müssen Funktionalität, Sicherheit, Produktschutz und Haltbarkeit gewährleistet bleiben.

Aktuelle PPWR-Anforderungen: Wie Rotom diese heute erfüllt

Rotom erfüllt bereits die PPWR-Anforderungen, die derzeit für Holzpaletten gelten:

  • Artikel 11: Mehrwegverpackungen (ab dem 11. Februar 2025)
    Rotom-Paletten sind für mehrere Nutzungszyklen ausgelegt und entsprechen der EN 13429:2004, der europäischen Norm für Mehrwegverpackungen. Sowohl in offenen als auch in geschlossenen Kreislaufsystemen können die Paletten mehrfach wiederverwendet werden, ohne dass ihre Funktionalität und Sicherheit beeinträchtigt werden. Darüber hinaus unterstützt die Palettenrückgewinnung von Rotom Kunden dabei, den Wert ihres eigenen Palettenpools zu erhalten und zu steigern, fördert die Kreislaufwirtschaft und trägt dazu bei, die Wiederverwendung von Paletten zu maximieren.
  • Arikel 5: Bedenkliche Stoffe (ab 12. August 2026)
    Für alle Rotom-Paletten liegen Lieferantenerklärungen vor, die die Einhaltung der PPWR-Anforderungen belegen. Unsere Lieferanten halten sich an die REACH-Verordnung (Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe) und die RoHS-Richtlinie (Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe), wodurch sichergestellt wird, dass die in unseren Paletten verwendeten Materialien und Komponenten den geltenden EU-Beschränkungen für gefährliche Stoffe entsprechen.
  • Artikel 6: Recyclable Verpackungen: Materialrecycling (ab 12. August 2026)
    Rotom-Paletten sind recycelbar und entsprechen der Norm EN 13430:2004, der europäischen Norm für recycelbare Verpackungen durch Stoffrückgewinnung. Sowohl Holz- als auch Metallkomponenten können über etablierte Abfallströme zurückgewonnen und recycelt werden.

Zukünftige PPWR-Anforderungen: Wie sich Rotom darauf vorbereitet

Rotom bereitet sich bereits auf die nächsten Phasen der PPWR-Umsetzung vor:

  • Artikel 6: Recycelbare Verpackungen: Design for Recycling (ab 1. Januar 2030)
    Rotom verfolgt aufmerksam die Entwicklung der Kriterien „Design for Recycling“ (DfR) der Europäischen Kommission sowie der Methodik zur Bewertung der Recyclingfähigkeit, die voraussichtlich bis 2028 festgelegt werden. Zusammen werden sie ab 2030 einen einheitlichen Rahmen für die Bewertung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen bilden. Da Rotom-Holzpaletten zu 100 % recycelbar sind, ist Rotom zuversichtlich, die Einhaltung von Artikel 6 offiziell nachweisen zu können, sobald die delegierten Rechtsakte verabschiedet sind.
  • Artikel 12: Verpackungsetikettierung (ab 12. Februar 2028)
    Rotom verfolgt die Entwicklung der Kennzeichnungsanforderungen für wiederverwendbare Transportverpackungen, insbesondere solche in einem geschlossenen Wiederverwendungssystem, und bereitet seine Prozesse und Unterlagen entsprechend vor.
  • Artikel 10: Verpackungsminimierung (ab 1. Januar 2030)
    Rotom-Paletten sind so konzipiert, dass sie Materialeffizienz, Langlebigkeit, Produktschutz und Betriebssicherheit in Einklang bringen. Durch die Optimierung der Palettenkonstruktionen gemäß den Kundenanforderungen und Branchenstandards gewährleisten wir eine effiziente Materialnutzung, ohne dabei die Leistung oder Wiederverwendbarkeit zu beeinträchtigen.

Die Rotom-Garantie

Für alle Rotom-Paletten liegt eine EU-Konformitätserklärung (Declaration of Conformity) gemäß Artikel 39 und Anhang VIII der PPWR vor. Diese Erklärungen werden durch Lieferantenunterlagen und Sorgfaltsprüfungsprozesse entlang der Lieferkette untermauert, wodurch sichergestellt wird, dass Rotom sowohl für aktuelle als auch für zukünftige Anforderungen der PPWR gerüstet ist.

Mit seinen Kreislaufpalettenlösungen – darunter Rückkauf, Palettenrückgewinnung und Vermietung sowie wiederverwendbare und recycelbare Holzpaletten – unterstützt Rotom seine Kunden dabei, zirkulärere Lieferketten aufzubauen und gleichzeitig die Anforderungen der PPWR zu erfüllen. Möchten Sie erfahren, wie Rotom Sie bei der Einhaltung der PPWR-Vorschriften und beim Erreichen Ihrer Nachhaltigkeitsziele unterstützen kann? Kontaktieren Sie unsere Logistikexperten über das untenstehende Kontaktformular. Wir beraten Sie gerne zu der richtigen Lösung für Ihr Unternehmen.

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